Nur die Nutzung durch den Eigentümer selbst oder durch seine Kinder, für die noch Kindergeld bezogen wird, gilt als Eigennutzung. Dies bedeutet, dass andere Formen der Überlassung nicht von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Solche Feinheiten in der Regelung sind entscheidend für die korrekte Anwendung des Gesetzes und die steuerliche Behandlung von Immobiliengeschäften.
Zum Hintergrund: Der Gewinn bleibt von der Einkommenssteuer befreit, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren vom Eigentümer selbst genutzt wurde. Diese Regelung bietet Eigentümern eine gewisse Flexibilität bei der Nutzung ihrer Immobilien, ohne die steuerlichen Vorteile bei einem Verkauf vor dem Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist zu verlieren.
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