In einem der verhandelten Fälle ging es um die Kosten für die Reparatur von sogenannten Doppelparkern, die fortan nicht mehr von der gesamten Eigentümergemeinschaft, sondern nur von den Eigentümern der Doppelparker getragen werden sollen (V ZR 81/23). Die gerichtliche Entscheidung bestätigte, dass solch eine spezifische Kostenzuweisung zulässig ist, solange sie die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Parteien berücksichtigt und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung führt.
Im anderen Fall (V ZR 87/23) haben Eigentümer beschlossen, ein defektes und zum Gemeinschaftseigentum gehörendes Dachfenster auszutauschen. Die Kosten dafür, so beschlossen sie, soll der Eigentümer der Dachgeschosswohnung allein tragen. Dagegen klagte dieser, jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH betonte, dass die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes einen größeren Spielraum für individuelle Regelungen zur Kostentragung innerhalb von Eigentümergemeinschaften schafft.
Quelle: bundesgerichtshof.de/AZ: V ZR 81/23 & V ZR 87/23
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